Allgemeine Geschäftsbedingungen

Aina Madagaskar beschafft und liefert Produkte aus Madagaskar nach Deutschland. Folgende Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für in Deutschland ansässige Kunden bzw. Wiederverkäufer von Aina Madagaskar.

​Verkaufs- und Lieferbedingungen für Geschäftskunden

1. Anwendungsbereich

(1) Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich für alle Verkäufe und Lieferungen von Waren aus Madagaskar (nachfolgend „Waren”) durch Aina Madagaskar (nachfolgend „Lieferant“) an Kunden bzw. Wiederverkäufer (nachfolgend „Käufer“). Entgegenstehende und/oder ergänzende, allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers finden dem Lieferanten gegenüber keine Anwendung und werden nicht akzeptiert. Dies gilt auch dann, wenn der Lieferant jenen Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht oder ihren vertraglichen Verpflichtungen vorbehaltlos nachkommt.

(2) Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen hat auf die übrigen Bestimmungen keinen Einfluss. Anstelle einer etwa unwirksamen Bestimmung gilt als vereinbart, was dieser in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt.

(3) In dem Schriftstück, Angebot oder Vertrag, dessen Bestandteil diese Bedingungen bilden, sind alle weiteren Vertragsbestimmungen enthalten. Es bestehen keine Nebenabreden.

(4) Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Käufer.

2. Angebot

(1) Sämtliche Angebote des Lieferanten sind zunächst unverbindlich. Sie stellen eine Aufforderung an den Käufer dar, dieses Angebot anzunehmen. Nach Unterzeichnung des Angebotes, Bestellscheins bzw. Vertrags durch beide Parteien kommt ein Liefervertrag zustande.

(2) Öffentliche Äußerungen des Lieferanten, des Herstellers der gelieferten Waren oder dessen Gehilfen, insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung, stellen keine Beschreibungen der Beschaffenheit der Waren oder eine Garantie derselben dar.

3. Preise

Für alle Verkäufe gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preislisten des Lieferanten. Alle Preise verstehen sich zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Für den Fall, dass sechs Wochen nach Vertragsschluss und vor Lieferung des Leiferanten nicht zu vertretende Kostenerhöhungen, etwa Erhöhungen der Material-, Lohn- und Lieferkosten, öffentliche Abgaben oder sonstiger Kosten, eintreten, ist der Lieferant berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen. Der Lieferant wird dem Käufer diese Kostenerhöhungen auf Verlangen nachweisen.

4. Mindestauftragswert, Versandkosten

(1) Der Auftragswert für versandkostenfreie Lieferungen beträgt mindestens EUR 500,- netto. Für Aufträge unterhalb dieser Auftragswerte erhebt der Lieferant eine anteilige Servicekostenpauschale in Höhe von EUR 10,– je Auftrag. Unabhängig davon werden keine Aufträge unter EUR 150,- angenommen.

(2) Es können nur die in der Preisliste bzw. im Angebot unter Liefereinheiten genannten Mindestmengen oder ein Vielfaches davon bestellt werden. Gewährt der Lieferant bei Werbeartikeln ausnahmsweise eine Unterschreitung dieser Mindestmenge, wird ein Mindermengenzuschlag in Höhe von 10% auf den für die Mindestabnahme gültigen Preis erhoben.

5. Zahlung

(1) Der Kaufpreis ist innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum aber auf alle Fälle vor Lieferbeginn fällig. Innerhalb dieses Zeitraumes werden dem Käufer 2% Skonto gewährt. Bei Zahlungseingang innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum ist der Kaufpreis ohne Abzug zu begleichen.

(2) Bei Bestellungen durch Neukunden behalten wir uns ausdrücklich vor, nicht auf Rechnung, sondern nur gegen Vorkasse zu liefern.

(3) Zahlt der Käufer die Rechnung nicht innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Rechnungsdatum, kommt der Käufer gemäß § 286 Abs. 3 BGB in Verzug. Die Rechtsfolgen bestimmen sich im Übrigen nach § 288 BGB.

(4) Befindet sich der Käufer in Zahlungsverzug mit einer Forderung, so können alle übrigen Forderungen gegen den Käufer fällig gestellt werden. Der Lieferant ist außerdem berechtigt, die Leistung ganz oder teilweise bis zur Zahlung der fälligen Beträge oder Sicherheitsleistung zu verweigern und die Leistung weiterer Lieferungen von einer Vorauszahlung oder der Stellung entsprechen- der Sicherheiten abhängig zu machen.

(5) Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

(6) Der Lieferant hat das Recht, seine Forderungen gegen den Käufer an Dritte abzutreten.

(7) Der Käufer hat alle Gebühren, Kosten und Auslagen zu tragen, die im Zusammenhang mit jeder gegen ihn rechtlich erfolgreichen Rechtsverfolgung außerhalb Deutschlands anfallen.

6. Lieferung und Lieferverzug

(1) Alle Lieferungen erfolgen, soweit nicht anders vereinbart, an die Adresse des Käufers gemäß INCOTERMS 2021 (DDP). Der Lieferant behält sich die Wahl der Versandart und des geeigneten Verpackungsmaterials vor.

(2) Bestellungen von Spezialartikeln führt der Lieferant mustergetreu aus, wenn auf das Muster Bezug genommen wird. Die Bemusterung von Standardartikeln entspricht dem derzeitigen Stand. Handelsübliche Toleranzen sowie Verbesserungen oder Veränderungen durch Weiterentwicklung behält der Lieferant sich vor, soweit dem Käufer zumutbar.

(3) Zeitliche Vorgaben, insbesondere vom Lieferanten benannte Lieferzeiten, sind nur dann bindend, wenn sie vom Lieferanten ausdrücklich als bindend bestätigt werden. Der Lieferant ist keineswegs verpflichtet, bestätigte Lieferzeiten einzuhalten, sofern abschließende Produktanforderungen seitens des Käufers und/oder Kundeninformationen, die für die Absendung bzw. Auslieferung der Ware benötigt werden, erst nach Vertragsschluss zugehen.

(4) Die Lieferzeiten verlängern sich angemessen in den Fällen, in denen Lieferungshindernisse vorliegen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat. Insbesondere gilt dies bei Störungen in der Energieversorgung oder des Verkehrs, bei Pandemie, Verhängung eines Embargos, Betriebsstörungen, Arbeitskampf oder verspäteter oder ausgefallener Selbstbelieferung. Wird der Lieferant die Vertragserfüllung aus den genannten Gründen unmöglich, gilt die jeweilige Bestellung als storniert. Der Lieferant wird den Käufer von derartigen Lieferungshindernissen unverzüglich unterrichten.

(5) Sollte der Lieferant bindende Lieferfristen überschreiten, kann der Käufer erst nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist von mindestens vier Wochen seine gesetzlichen Rechte geltend machen.

(6) Der Lieferant ist in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen berechtigt.

7. Gewährleistung

(1) Sollte die gelieferte Ware mit einem Sachmangel behaftet sein, so wird der Lieferant nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Ware liefern (Nacherfüllung). Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie dem Käufer unzumutbar, so kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Weitere Ansprüche des Käufers mit Ausnahme der Ansprüche in Ziffer 9 (Haftung) bestehen nicht.

(2) Unter die Gewährleistung fallen nicht Beschädigungen und Störungen, die infolge unsachgemäßer Behandlung, beim Auspacken, bei Überbeanspruchung oder durch natürliche Abnutzung entstehen.

(3) Die Gewährleistung erlischt, wenn Reparaturen oder Veränderungen an der Ware von dritter Seite ohne unsere Einwilligung vorgenommen werden, es sei denn, die Reparatur oder Veränderung war nachweislich nicht ursächlich für den geltend gemachten Mangel.

8. Garantie

Für ausgewählte Artikel gewährt der Lieferant eine Liefergarantie. Diese muss zwischen den Parteien gesondert vereinbart werden.

9. Haftung des Lieferanten

(1) Der Lieferant haftet nur für Schadensersatz, wenn

a) die Haftung unter dem anwendbaren Recht zwingend ist, wie z. B. nach dem ProdHaftG oder in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, der Lieferant eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) oder eine Garantie schuldhaft verletzt oder, wenn

b) der Schaden auf grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten des Lieferanten beruht.

(2) In allen anderen Fällen ist die Haftung des Lieferanten für Schäden unabhängig von der Rechtsgrundlage ausgeschlossen. Insbesondere haftet der Lieferant nicht für indirekte Schäden, entgangenen Gewinn sowie sonstige Vermögensschaden des Käufers.

(3) Auf jeden Fall ist die Haftung auf denjenigen Schaden begrenzt, den der Lieferant bei Vertragsschluss aufgrund der ihr zugänglichen Umstände und Fakten vernünftigerweise vorhersehen konnte oder vorhersehen hätte können. Diese Beschränkung der Haftung gilt nicht in den Fällen von Ziffer 9, Absatz 1 a).

(4) Der Haftungsausschluss und die Haftungsbegrenzung nach vorstehenden Absätzen gilt auch für die persönliche Haftung der Arbeitnehmer sowie Erfüllungsgehilfen des Lieferanten.

10. Höhere Gewalt

Ungeachtet der Vorschriften in Ziffer 9 (Haftung des Lieferanten) ist der Lieferant nicht verantwortlich oder haftbar für jegliche Störung oder Verzögerung der Erfüllung irgendeines Teiles dieses Vertrages, die auf Ereignissen beruht, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, einschließlich Pandemien, Streik oder Arbeitskämpfen. Sollten diese Ereignisse für mehr als 30 Tage andauern, haben der Lieferant und der Käufer das Recht, durch Erklärung des Rücktritts gegenüber der jeweils anderen Partei mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass Ansprüche auf Ersatz etwaiger Schäden oder Verluste bestünden.

11. Haftung des Käufers

Sollten die Waren nach Vorgaben oder Spezifikationen des Käufers geliefert worden sein, verpflichtet sich der Käufer, den Lieferanten von jeglicher Haftung wegen der Verletzung von Schutzrechten wie Patenten, Geschmacksmuster oder Urheberrechten freizuhalten, der der Lieferant deswegen ausgesetzt ist, weil die Ware diesen Spezifikationen entspricht.

12. Aufmachungs- und Produktveränderungen

Der Käufer ist nach entsprechender Vereinbarung mit dem Lieferanten berechtigt, die Aufmachung und Verpackung der Waren des Lieferanten oder die Produkte selbst zu verändern.

13. Eigentumsvorbehalt

(1) Der Lieferant behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren (hiernach „Vorbehaltsware”) vor, bis sämtliche – gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer erfüllt sind.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig zu lagern und die Waren gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und andere Risiken hinreichend auf seine Kosten zu versichern. Der Lieferant ist jederzeit berechtigt, vom Käufer einen Nachweis über den Abschluss der Police oder die Zahlungen der Versicherungsprämien zu verlangen. Mit Abschluss des Vertrages tritt der Käufer seine entsprechenden Ansprüche aus der Versicherungspolice gegen die Versicherungsgesellschaft an den Lieferanten ab.

(3) Der Käufer hat dem Lieferanten unverzüglich von Eingriffen Dritter oder einer Pfändung durch Dritte betreffend die Vorbehaltsware schriftlich zu informieren. Die Kosten, die zum Schutz der Rechte des Lieferanten erforderlich sind, hat der Käufer zu tragen, soweit diese nicht von dem Dritten zurückgefordert werden können.

(4) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsganges zu veräußern. Der Käufer tritt an des Lieferanten bereits jetzt alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung dieser Ware erwachsen. Der Lieferant nimmt diese Abtretung hiermit an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung berechtigt. Die Befugnis des Lieferanten, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Lieferant ist verpflichtet, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinbarten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

(5) Jede andere Verwertung der Vorbehaltsware ist dem Käufer untersagt. Insbesondere ist er nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zur Sicherung zu übereignen oder zu verpfänden.

(6) Verletzt der Käufer eine wesentliche Vertragspflicht, insbesondere wenn er in Zahlungsverzug gerät, so ist der Lieferant berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers zurückzunehmen oder die Abtretung etwaiger Rechte zum Besitz des Käufers gegenüber Dritten zu verlangen. Ferner ist der Lieferant berechtigt, das Recht des Käufers auf Weiterverkauf zu widerrufen, die Forderungen einzuziehen und die Vorbehaltsware zu nutzen, verwerten oder weiter zu veräußern. Der Lieferant kann den Verwertungserlös der Vorbehaltsware mit den offenen Forderungen verrechnen. Der Käufer haftet für den Verlust, wenn der Verwertungserlös unter dem Kaufpreis liegt.

14. Warenrücksendung aus Kulanz

(1) Sofern der Lieferant nach Absprache mit dem Käufer eine Warenrücksendung aus Kulanz akzeptiert, ist diese unter Verwendung der vom Lieferanten vergebenen Rücksendenummer in angemessener Transportverpackung an den Lieferanten zurückzusenden.

(2) Vom Umtausch bzw. einer Gutschrift ausgeschlossen sind auf Wunsch des Käufers gelieferte Spezialartikel sowie Erzeugnisse, die in einer gültigen Preisliste nicht aufgeführt sind. Dies gilt auch für Artikel, die preisausgezeichnet, beschädigt oder überlagert sind.

(3) Bei Warenrücksendung werden grundsätzlich 10% Bearbeitungsgebühr berechnet, sowie ggf. 15% für Neuaufmachung.

(4) Ware, deren Eingang beim Käufer bereits mehr als 6 Monate zurückliegt, wird grundsätzlich nicht mit dem vollen Netto-Einkaufspreis gutgeschrieben.

15. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag oder in Zusammenhang damit ist Andernach. Ungeachtet der obigen Gerichtsstandsvereinbarung kann der Lieferant den Käufer auch an dessen Geschäftssitz verklagen.

Aina Madagaskar,

Konrad-Adenauer-Allee 48-52, 56626 Andernach,

Tel.: 0151 19484788

E-Mail: jo.andrianasoloaina@gmail.com

Web: https://www.aina-madagaskar.de

Stand Januar 2021

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